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Energieausweis

Seit dem 1. Juli 2008 muss bei Neuvermietung von Wohngebäuden bis Baujahr 1965 dem Mieter entweder ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis vorgelegt werden. Ab dem 1. Januar 2009 gilt dies auch für später errichtete Gebäude.
Für Wohngebäude mit max. 4 Wohnungen mit Bauantrag vor 1. November 1977 müssen Energieausweise ab 1. Oktober 2008 auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. Ausnahmen gelten für Gebäude, die schon bei der Fertigstellung die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt haben oder nachträglich auf diesen Stand gebracht wurden.

Beim Bedarfsausweis errechnen Fachleute den Energiebedarf des Gebäudes anhand technischer Daten.
Der Verbrauchsausweis bemisst sich nach den Heizkostenabrechnungen der Vormieter oder –eigentümer aus den vergangenen drei Jahren.
Die Energieausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt.
Wer ausstellungsberechtigt ist richtet sich nach § 21 Energieeinsparverordnung.

Wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, handelt ordnungswidrig.

Er kann dann mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Nebenkostenabrechnung

Grundsätzlich sind die Nebenkosten mit der Miete abgegolten. Will der Vermieter zusätzlich die Nebenkosten auf den Mieter umlegen, muss dies im Mietvertrag hinreichend bestimmt geregelt sein, soweit diese Nebenkosten nicht gesetzlich bestimmt oder zugelassen sind. Eine pauschale Umlage der Nebenkosten oder der Nebenkosten/Betriebskosten genügt grundsätzlich nicht.

Der Mieter hat Anspruch auf eine Abrechnung.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter grundsätzlich ausgeschlossen.

Kaution

Einen Anspruch auf die Mietkaution hat der Vermieter nur, wenn dies vereinbart wurde.

Die Kaution darf höchstens das dreifache der vereinbarten Kaltmiete betragen.

Die Rückzahlung wird fällig nach Ende des Vertragsverhältnisses und Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters, spätestens sechs Monate nach Mietende.