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Ebay und Internet/E-Commerce-Recht


Ebay-Recht

Auch private Verkäufer (Verbraucher) schulden Garantie und Gewährleistung
Am 1. Januar 2002 ist in Deutschland infolge der Umsetzung einer EU-Richtlinie ein neues Schuldrecht in Kraft getreten. Danach ist nun im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt, dass ein Verkäufer, der nicht Unternehmer ist, beim Verkauf von beweglichen Sachen (Verbrauchsgüter), die gebraucht sind, Garantie für sechs Monate und Gewährleistung für ein Jahr schuldet.
Ein privater Verkäufer kann seine Garantie- und Gewährleistungspflicht im Gegensatz zum Unternehmer aber ausschließen.


Vorsicht ist beim Verkauf von neuen Sachen geboten. Das BGB schließt bei neuen Sachen eine Freizeichnung von Garantie und Gewährleistung generell, d.h. auch für private Verkäufer, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Wenn aber der private Verkäufer seinen Ausschluß formularmäßig mehr als zweimal verwendet, liegen in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, auch wenn diese nicht so bezeichnet werden.
Dann schuldet der private Verkäufer die volle Garantie und Gewährleistung.

Domain-Recht


Wer eine eigene Domain eingetragen hat, kann sich hierbei auf das Namensrecht nach § 12 BGB berufen. Dieses gibt dem Inhaber einer Domain grundsätzlich Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Marke gegen Domain

Was ist aber, wenn der Inhaber einer eingetragenen Marke gegen den Inhaber einer Domain vorgeht?

Auch hier gilt der Priortätsgrundsatz. Solange der Domaininhaber seine Abwehransprüche nicht verwirkt hat oder das Namensrecht des Markeninhabers nicht verletzt hat, kann er seine Domain behaupten. Der Domaininhaber muss lediglich nachweisen, dass die Domain vor der Marke eingetragen wurde und im Geschäftsverkehr verwendet wurde.

Abmahnungen


Derzeit beherrschen zwei Themen das Wettbewerbsrecht im Internet.
Zum einen existiert mittlerweile eine große Anzahl von Wettbewerbern, die zum Teil Plagiate verkaufen oder Replikas, ohne dies zu kennzeichnen oder die ihre Produkte privat am Markt verkaufen, obwohl nach Art und Umfang ein Gewerbe vorliegt.
Diese Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht muss der redliche Gewerbetreibende nicht hinnehmen und kann seine Wettberber abmahnen.

Zum anderen existiert aber auch eine Vielzahl von Unternehmern, die die Tücken des Wettbewerbsrechts nicht kennen. Findige Konkurrenten und Rechtsanwälte spüren rechtliche Fehler im Internetauftritt vieler Unternehmer auf und mahnen diese dann ab.

Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich beraten!