Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind im modernen Geschäftsverkehr unverzichtbar. Es ist für Unternehmer wichtig, Geschäftsrisiken zu minimieren.
Vielfach werden aber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die nichtig sind, weil sich der Ersteller vollständig von jeglicher Haftung freizeichnen will. Dann ist dieser weit übers Ziel hinaus geschossen und haftet stattdessen voll.
Gerne erstellt Ihnen Rechtsanwalt Bayer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse Ihrer Firma oder Ihres Internetauftritts.
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Sind Sie durch HappyTipp geschädigt? Ich helfe schnell und kompetent!
Nahezu 700 Unternehmer in ganz Deutschland haben einen Software-Leasingvertrag über die HappyTipp Lottosoftware "meinlottospiel.de" geschlossen. Ziel war es, Kunden das Online-Lottospiel zu ermöglichen. Am 5. August 2008 schaltete die HappyTipp Service GmbH die Internetseite endgültig ab. Leidtragende sind hier in erster Linie die Unternehmer, die weiterhin mit den Leasingraten für die Lottosoftware belastet sind.
Nun stellt sich die Frage, ob und wie sich die Unternehmer von ihren geschlossen Leasingverträgen lösen können.
Die Leasingfirmen halten zunächst an den Verträgen fest und verlangen weiterhin die Entrichtung der Leasingraten. Bei einiger Gegenwehr seitens der Unternehmer drängen die Leasingfirmen dann auf den Abschluss eines Vergleichs.
Hier ist Vorsicht geboten. Ein Vergleich sollte wohlüberlegt sein. Auf der einen Seite beendet ein Vergleich zwar den Rechtsstreit, auf der anderen Seite jedoch tritt ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB an die Stelle der ursprünglichen Vereinbarung. Sollte sich heraus stellen, dass die Leasingverträge unwirsam waren oder wurden, kann sich der Unternehmer, der einen Vergleich geschlossen hat, nur sehr schwer und nur unter bestimmten Voraussetzungen von diesem lösen.
Vieles spricht dafür, dass die Software-Leasingverträge über eine Lottosoftware unwirksam sind. Lösungsansätze finden sich bereits im Allgemeinen Teil des BGB.
Ohne behördliche Erlaubnis verstösst das Online-Lottospiel gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Demnach wäre ein Leasingvertrag über eine Lottosoftware von vornherein nichtig gewesen.
Ebenso muss Sekundäransprüchen wie Schadensersatz vorliegend eine klare Absage erteilt werden. Ein Leasingunternehmen verweist auf das BGH Urteil vom 20.10.2004, VIII ZR 36/03. Daher sollen die Unternehmer Schadensersatz schulden, weil die abgegebene Erklärung, die Lottosoftware fabrikneu, ordnungsgemäß, funktionsfähig und der Beschreibung im Leasingvertrag entsrechend erhalten zu haben, falsch sei.
Zum einen ist schon fraglich, welchen Wert eine Lottosoftware ohne behördliche Erlaubnis hätte. Praktisch ist diese wertlos. Welcher Schaden kann also durch die Unmöglichkeit der Rückgabe einer wirtschaftlich wertlosen Sache entsanden sein? Darüber hinaus liegen in den mir bekannten Fällen keine Verträge vor, die den Vertragsgegenstand beschreiben. Dies entspricht nicht eigenüblichen Sorgfaltspflicht im Geschäftsverkehr eines ordentlichen Kaufmanns. Hier kommt ein gewaltiges Mass an Mitverschulden seitens der Leasingfirmen ins Spiel. Wenn aber der Leistungsgegenstand nicht beschrieben ist, kann auch eine diesbzügliche Erklärung nicht falsch sein. Auch ein Programm-Schlüssel ist Software und die Leasingnehmer sind keine IT-Spezialisten.
Ende 2008 drängte ein Leasingunternehmen aggressiver als zuvor auf den Abschluss eines Vergleichs. Dies ist wohl vor dem Hintergrund zu sehen, dass für viele Unternehmen das Kalenderjahr das Wirtschaftsjahr ist und diese für die Bilanz ihre offenen Forderungen abschliessen möchten. Man sollte sich daher bei einer verschärften Tonlage immer fragen, was die Hintergründe dafür sein mögen. Es müssen nicht immer rechtliche sein.
Dies stellt nur einen groben Überblick über einen Teil dieses Falles da. Für weitere Details wenden Sie sich an ihren Ansprechpartner Rechtsanwalt Bayer.
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