Dem Abschleppdienst entkommen und trotzdem einen Zahlbescheid bekommen?
Es fallen keine Abschleppkosten an, wenn der Fahrzeugführer noch rechtzeitig erscheint, um das Fahrzeug selbst wegzufahren. Allerdings muß die Stornierung des Abschleppauftrags noch möglich sein oder der Abschleppdienst kann ein anderes Fahrzeug an den Haken nehmen.
Hierzu VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 27.06.2002, Az 1 S 1531/01):
Die Auferlegung der Kosten für die durchgeführte Leerfahrt eines Abschleppunternehmens ist jedenfalls dann rechtmäßig, wenn die Kosten bereits angefallen waren und die Beauftragung des Abschleppunternehmens nicht mehr rechtzeitig storniert werden konnte.
Wenn Sie sich als Fahrzeughalter Hoffnung machen, um die Abschleppkosten drum herum zu kommen, indem Sie behaupten, Sie seien nicht gefahren, werden Sie, wenn sich die Behörde clever verhält – was meist der Fall ist – dennoch zur Kasse gebeten. Denn im Gegensatz zum Bußgeldrecht (dort darf nur der Täter, also der Falschparker „bestraft“ werden), kann hier sowohl der Fahrzeughalter als auch der Fahrzeugführer in Anspruch genommen werden.
Der VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 15.01.1990, Az 1 S 3673/88) meinte dazu:
Ein Polizeikostenbescheid, der wahlweise an den Fahrer oder Halter eines mit amtlichem Kennzeichen bezeichneten Kfz gerichtet ist, ist nicht deshalb nichtig, weil Name und Adresse des Betroffenen nicht angegeben sind (wie Senat vom 15.1.1990 - 1 S 3625/88). Ein solcher Bescheid ist in bezug auf den Adressaten hinreichend bestimmt, wenn bei seiner Bekanntgabe objektiv feststeht, an wen er sich richtet (wie Senat vom 15.1.1990 - 1 S 3625/88).
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Bayer
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Heutzutage kann man schnell unversehens mit der Polizei in Konflikt geraten. Und meistens weiß der Bürger gar nicht, dass die Polizei immer wieder Anweisungen gibt, die nicht durch das Polizeiaufgabengesetz (PAG) gedeckt und somit rechtswidrig sind. Dies kommt in alltäglichen Situationen vor, wie z.B. bei Ausweiskontrollen oder Platzverweisen.
Beispiel: FKK Baden und Platzverweis durch die Polizei
§ 1 Badeverordnung Wer öffentlich badet, muß Badekleidung tragen. Das gilt für Wasser, Luft- und Sonnenbaden. Öffentlich badet, wer sich dabei an einem Platz befindet, zu dem allgemein Zutritt gegeben ist oder erlangt werden kann oder der ohne besondere Vorkehrungen eingesehen werden kann. § 2 Badeverordnung § 1 gilt nicht 3. für Plätze, an denen die badende Person nach den gegebenen Umständen damit rechnen kann, dass Unbeteiligte sie nicht sehen.
Die Ermächtigungsgrundlage für die Badeverordnung ist Art. 27 Abs. 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).
Zuständige Sicherheitsbehörden sind daher in diesem Bereich gemäß Art 6 LStVG die Gemeinden, Landkreise, Regierungen und das Staatministerium des Inneren. Die Zuständigkeit der Polizei ist vorliegend subsidiär. Aus Art. 3 Polizeiaufgabengesetz ergibt sich, dass der Aufgabenbereich der Polizei nicht eröffnet ist, wenn beispielsweise eine Gemeinde zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eigenes Personal besitzt, welches rechtzeitig eingesetzt werden kann.
Dann wäre ein Platzverweis durch die Polizei rechtswidrig, da deren Aufgabenbereich nicht eröffnet ist.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Beispiel die Gemeinde den amtierenden Leiter der Polizeidienststelle angewiesen hätte, zu handeln. Gegenüber einzelnen Polizeidienstkräften existiert dieses Weisungsrecht grundsätzlich nicht.
Und solange FKK Badende sich an Plätzen aufhalten, an denen sie damit rechnen können, von Unbeteiligten nicht gesehen werden zu können, beseht auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Sollte die Polizei in dieser Konstellation tatsächlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt erlassen haben, kommt hiergegen nur eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Bayer
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