Verkehrsrecht

Sie sind geblitzt worden oder dessen nicht sicher und haben bis heute noch keinen Bescheid erhalten?
Verkehrsdelikte dieser Art (OWi) verjähren gemäß § 26 Abs. 3 StVG nach drei Monaten.

Wenn Sie von der Polizei angehalten werden und Ihnen ein Verkehrsverstoß vorgehalten wird, unterschreiben Sie nichts und verweisen für eine Aussage auf Ihren Anwalt.

Sie sollten keinesfalls das Protkoll, den sogenannten Erfassungsbeleg unterzeichnen, selbst wenn Sie darin ankreuzen, dass Sie den Verstoß nicht begangen haben. Denn mit Ihrer Unterschrift bestäigen Sie auch den Inhalt dieses Protokolls.

Deshalb die Regel: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Es ist üblich, daß die Polizeibeamten bei Verkehrsverstößen und einfachen Unfällen, bei denen nach deren Meinung die Sache vollkommen klar ist, den "Verursacher" zu einem Eingeständnis bewegen wollen. Dies geschieht in der Regel auch zurecht, da manche Verursacher oftmals auch bei objektiv erwiesener Schuld alles abstreiten, was wiederum zu Lasten eines eventuellen Unfallopfers ginge.

Wenn Sie sich nicht äußern werden entweder Polizeibeamte bei Ihnen zu Hause zu einer Anhörung erscheinen oder Sie werden eine Vorladung erhalten. Dann empfehle ich die unverzügliche Einschaltung eines Anwalts, der zunächst Akteneinsicht nimmt und ggf. für Sie eine Einlassung zur Sache abgeben wird. Sie selbst sollten sich nicht äußern.

Doch was tun, wenn Sie sich bereits zur Sache geäußert und ein Protokoll unterschrieben haben?

Wenn ein sogenanntes Spontananerkenntnis vorliegt, können Sie dieses später widerrufen. Das Gericht ist dann gehalten, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Die Streßsituation am Unfallort wird in der Regel bei Gerichtsverhandlungen mit in die Gewichtung aufgenommen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Bayer



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